30. August 2022

Das eco-INSTITUT hat die Prüfkriterien für das eco-INSTITUT-Label überarbeitet und aktualisiert. Die Kriterien sind ab sofort gültig.

Seit der letzten Überarbeitung sind einige neue Stoffeinstufungen und Anforderungswerte veröffentlicht worden, die diese Anpassungen erforderlich machten. Zusätzlich wurden an manchen Stellen Konkretisierungen vorgenommen. Dadurch können wir weiterhin die stets wachsenden Ansprüche, die an wohngesunde, emissions- und schadstoffarme Produkte für den Innenraum gestellt werden, erfüllen und die hohe Qualität des eco-INSTITUT-Labels auch zukünftig garantieren.


Die Änderungen im Überblick:

  • In Anlehnung an die Textil-Label GOTS und Ökotex 100 wurde die Anforderung an den pH-Wert für Textilien bei Möbeln, Bettwaren und Matratzen, angepasst. Zusätzlich wurde in Anlehnung an das Textil-Label GOTS die Anforderungen an die Echtheiten überarbeitet.
  • Die Anforderung an Antimon gilt zukünftig nicht mehr für Zutaten (Bettwaren, Matratzen), da hier kein Hautkontakt zu erwarten ist.
  • Der Einsatz chloroprenhaltiger Klebstoffe ist nun explizit für Matratzen und Möbel zugelassen, da diese Klebstoffe gegenüber den technisch einsetzbaren Alternativen, die keine halogenorganischen Verbindungen enthalten, in der gesundheitlichen Gesamt-Bewertung erfahrungsgemäß vorteilhafter sind.
  • Der Geltungsbereich der Kriterien für Mineralische Bauprodukte wurde konkretisiert. Im Rahmen dieser Richtlinie können Ziegel, Steine, Putz, Mörtel, Spachtel, Bodenunterkonstruktionen (z.B. Estrich), Dämmstoffe und ähnliche Produkte aus mineralischen Rohstoffen sowie Estrichzusatzmittel zertifiziert werden; Bodenbeläge, die eine Nutzschicht enthalten, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie „Fußböden und Paneele basierend auf nachwachsenden oder mineralischen Trägermaterialien“.
  • Produkte, deren Oberfläche für die Exposition im Innenraum vorgesehen ist, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie „Anstrich- und Beschichtungsstoffe“.
    Zukünftig werden in diesem Zusammenhang nur Produkte zertifiziert, deren Anteil an mineralischen Rohstoffen mindestens 75 % beträgt.
  • Die Anforderungen an in Dichtstoffen, Fußböden und Paneelen, Holzwerkstoffen, Klebstoffen, mineralischen Produkten, Fenstern, Türen, Trennwänden, und Möbeln eingesetzte Isocyanate wurden konkretisiert:
    • Im Produkt eingesetzte Isocyanate sind nur zulässig, sofern die endgültige Polymerisation im Werk stattfindet und das Produkt keine monomeren Isocyanate freisetzt.
    • Flüssige Produkte, die isocyanathaltige Komponenten enthalten (gekennzeichnet mit EUH204), sind nicht zulässig.
      Zu den Hintergründen lesen Sie gerne unseren neuesten Blog-Beitrag.
  • Die Anforderung an Isothiazolinone wurden nun bei allen flüssigen Produkten (bei Dichtstoffen, mineralischen Produkten und Klebstoffen) ergänzt.
  • Für Anstrich- und Beschichtungsstoffe wurden Anpassungen der Schwermetall-Anforderungswerte vorgenommen.
    Zukünftig können auch Produkte zertifiziert werden, bei denen es zu Überschreitungen kommt, sofern ein Nachweis vorliegt, dass der Befund auf die mineralischen Rohstoffe zurückzuführen ist und es sich um natürlich vorkommende Verunreinigungen handelt. Allerdings ist dann zusätzlich die Einhaltung der Anforderungen für die Eluat-Analyse erforderlich.
    Eine Harmonisierung mit den natureplus-Kriterien wird angestrebt.
  • Bei allen Emissionsanforderungen wurde die explizit (aufgrund des Innenraumrichtwertes) genannte Anforderung an Styrol gestrichen. Aufgrund der IARC Einstufung Group 2A zählt es zu den KMR 1-Stoffen. Die Anforderung für Stoffe dieser Kategorie beträgt < 1 µg/m³.
    Folgende Einstufungen wurden in unserer Datenbank aufgrund von Neueinstufungen in den entsprechenden Listen Anfang des Jahres aktualisiert:
    • Propenal (Acrolein) von Group 3 auf Group 2A (gemäß IARC-Liste) hochgestuft (als KMR1 wird es nun ab 1 µg/m³ abgewertet)
    • Anilin von Group 3 auf Group 2A (gemäß IARC-Liste) hochgestuft (als KMR1 wird es nun ab 1 µg/m³ abgewertet)
    • 1,4-Dioxan von Carc. 2 auf Carc. 1B (gemäß IFA-Liste) hochgestuft (als KMR1 wird es nun ab 1 µg/m³ abgewertet)
  • Die Übergangszeit läuft im Januar 2025 ab.
  • Und schließlich wurde die Emissionsanforderung an BIT in allen Kriterien gestrichen. Diese Substanz kann bei der Emissionsanalyse nicht verlässlich quantifiziert werden, der Gehalt wird allerdings in relevanten (flüssigen) Produkten bestimmt und bewertet.
  • Die Kriterien sind ab sofort gültig. Bei Beauftragung einer Prüfung zum eco-INSTITUT-Label vor Veröffentlichung der neuen Kriterien, können noch die vor Änderung gültigen Kriterien bei der Bewertung herangezogen werden.

Unter Downloads finden Sie die überarbeiteten Kriterien als PDF-Dateien.

Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen zu den Aktualisierungen zum eco-INSTITUT-Label benötigen, können Sie gerne Dipl.-Chemikerin Vanessa Laumann unter Vanessa.Laumann@eco-institut.de kontaktieren.

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