29. September 2022

Kernelement für die Emissionsanforderungen des eco-INSTITUT-Labels

Die Kriterien des eco-INSTITUT-Labels enthalten verschiedene Emissionsanforderungen, die zum Teil weit über gesetzliche Regelungen hinausgehen. Ein Kernelement ist die Berücksichtigung der sog. Innenraumrichtwerte, die der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR), der seine Geschäftsstelle im Umweltbundesamt hat, festlegt.

Da die Innenraumluft ein relevanter Aufnahmepfad gesundheitskritischer Chemikalien ist, beurteilt der AIR seit vielen Jahren sukzessive die gesundheitliche Relevanz einzelner Stoffe. Der AIR leitet dabei für die Bewertung der Innenraumluft zwei Richtwerte ab: einen Vorsorgerichtwert (RW I) und einen Gefahrenrichtwert (RW II) (die Vorgehensweise bei der Ableitung ist in einzelnen Basispapieren zu verschiedenen Chemikalien im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht).

Der RW I beschreibt die Konzentration eines Schadstoffs in der Innenraumluft, bei deren Einhaltung oder Unterschreitung nach gegenwärtigem Forschungsstand auch bei lebenslanger Exposition ⁠keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ist der RW I überschritten, sollte allerdings aus Gründen der Vorsorge gehandelt werden. Der RW I kann daher als Zielwert bei einer Sanierung dienen. Die Vorsorgerichtwerte finden in den gesetzlichen Vorgaben (bei der Zulassung von Bauprodukten) keine Berücksichtigung, werden allerdings üblicherweise von Sachverständigen bei der Bewertung gesundheitsbezogener Fragestellungen von Gebäuden herangezogen.

Der RW II ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf gegenwärtige toxikologische und epidemiologische Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Schadstoffs stützt. Liegt die Konzentration eines Schadstoffs in der Innenraumluft über dem RW II, ist unverzüglich zu handeln. Beim Überschreiten des RW II sind Schäden für die menschliche Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Um eine Überschreitung der Vorsorgerichtwerte im Innenraum zu vermeiden, ist es sinnvoll, emissionsarme Produkte einzusetzen. Erkennbar sind diese häufig an einem Qualitätslabel (z. B. Blauer Engel oder EMICODE-Siegel) auf der Verpackung, nach dessen Kriterien ein Hersteller sein Produkt u. a. auf Emissionen prüfen und bewerten lassen kann. Die RW-Werte werden in Kriterien zu verschiedenen Qualitätslabeln i.d.R. nicht berücksichtigt, da das Richtwertkonzept für die Innenraumluftbewertung in Gebäuden und nicht für die Bewertung von Produktemissionen entwickelt wurde. Stattdessen dient beispielsweise das AgBB-Schema mit der Liste der NIK-Werte (Richtwerte für VOC-Einzelstoffe) als Bewertungsgrundlage, die sich allerdings von den RW-Werten unterscheiden.

Im Gegensatz dazu finden sich in den Kriterien des eco-INSTITUT-Labels – neben anderen Anforderungswerten wie den NIK-Werten – auch die RW I-Werte. Der Fokus liegt damit stark auf dem Vorsorgeprinzip statt der Gefahrenabwehr. Planer und Bewohner von Gebäuden können bei Produkten, die mit dem eco-INSTITUT-Label ausgezeichnet sind, sicher sein, dass die Vorsorgerichtwerte auch auf Ebene der Produkte betrachtet wurden.

Nicht alle Vorsorgerichtwerte werden explizit in den eco-INSTITUT-Label-Kriterien aufgeführt. Manche werden über die Begrenzung des TVOC bereits abgedeckt oder sind über andere Anforderungswerte eingeschränkt (z. B. dürfen KMR-Stoffe nicht mehr als 1 µg/m³ emittieren). Es gelten die Rundungsregeln für die Anwendung von Richt- und Leitwerten des AIR.

Mehr Infos: Ausschuss für Innenraumrichtwerte | Umweltbundesamt


Text: Vanessa Laumann


Dieser Fachbeitrag wurde ursprünglich in dem Blog des eco-INSTITUTs veröffentlicht. Dort finden Sie weitere interessante Beiträge, Infografiken und vieles mehr. Schauen Sie doch mal rein!

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